Recht

    Google-Bewertung löschen nach DSGVO

    Die DSGVO wird oft als Allzweckwerkzeug gegen unliebsame Bewertungen gesehen. Tatsächlich hilft sie nur in bestimmten Konstellationen – dort aber spürbar. Dieser Beitrag zeigt, wann Datenschutzrecht bei Google-Bewertungen relevant ist und wo seine Grenzen liegen.

    Verfasst von: Tobias HoppeZuletzt aktualisiert: 12. Oktober 2026
    Kurz & klar
    Die DSGVO hilft gegen eine Google-Bewertung nur, wenn darin personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden – etwa namentlich genannte Mitarbeitende, Inhaber oder Dritte, oder Gesundheitsdaten. Dann können Betroffene nach Art. 17 DSGVO die Löschung verlangen, wobei ihre Interessen gegen die Meinungsfreiheit abgewogen werden. Ein Unternehmen als juristische Person ist selbst keine betroffene Person im Sinne der DSGVO.

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist seit 2018 anwendbar und regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei Google-Bewertungen stellt sich deshalb häufig die Frage, ob sich eine kritische Rezension mit Datenschutzargumenten beseitigen lässt. Die ehrliche Antwort: in manchen Fällen ja, in vielen nicht. Entscheidend ist, wessen Daten betroffen sind und was die Bewertung über diese Person aussagt.

    Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

    Wen die DSGVO schützt – und wen nicht

    Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Identifizierbar ist eine Person auch dann, wenn sie indirekt erkennbar ist – etwa über eine Funktionsbezeichnung in einem kleinen Betrieb („die blonde Dame am Empfang“).

    Daraus folgt eine wichtige Grenze:

    • Ein Unternehmen als juristische Person (GmbH, AG, UG) ist keine betroffene Person im Sinne der DSGVO. Eine Bewertung, die sich nur auf „die Firma“ bezieht, ist datenschutzrechtlich in der Regel kein Thema.
    • Natürliche Personen im Unternehmen – Inhaber, Geschäftsführung, Mitarbeitende – sind geschützt, wenn sie in der Bewertung identifizierbar sind.
    • Bei Einzelunternehmen, deren Name mit dem Namen des Inhabers übereinstimmt, kann sich eine Bewertung zugleich auf eine natürliche Person beziehen. Hier ist eine Einzelfallprüfung sinnvoll.

    Wichtig ist auch: Die Rechte aus der DSGVO stehen der betroffenen Person selbst zu. Wird eine Mitarbeiterin in einer Bewertung genannt, ist sie die Anspruchsinhaberin – nicht der Arbeitgeber.

    Typische Konstellationen, in denen Datenschutz relevant wird

    • Namentliche Nennung von Mitarbeitenden, oft verbunden mit persönlichen Vorwürfen.
    • Angaben über Dritte, etwa andere Kunden, Patienten oder Angehörige.
    • Gesundheitsdaten, etwa wenn in einer Praxisbewertung Diagnosen oder Behandlungen anderer Personen genannt werden. Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist, soweit keine Ausnahme greift.
    • Private Kontaktdaten oder Privatadressen, die in der Bewertung veröffentlicht werden.
    • Angaben aus dem Privatleben von Inhabern oder Mitarbeitenden ohne Bezug zur erbrachten Leistung.

    Gerade Bewertungen ehemaliger Mitarbeitender enthalten häufig solche Angaben über Kolleginnen und Kollegen; mehr dazu unter Google-Bewertung von Ex-Mitarbeitern.

    Das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO

    Art. 17 Abs. 1 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, die unverzügliche Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt. Für Bewertungen kommen vor allem zwei in Betracht:

    • die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 lit. d),
    • die betroffene Person hat nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch eingelegt und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor (Art. 17 Abs. 1 lit. c).

    Zugleich enthält Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO eine zentrale Ausnahme: Das Löschrecht gilt nicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Genau das ist bei Bewertungen der Kern der Auseinandersetzung.

    Die Abwägung: berechtigte Interessen und Meinungsfreiheit

    Als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Bewertungen auf einer Plattform kommt vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen. Daneben verpflichtet Art. 85 DSGVO die Mitgliedstaaten, den Datenschutz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.

    Für die Abwägung bei Bewertungen sind in der Praxis unter anderem folgende Fragen relevant:

    Spricht eher für LöschungSpricht eher für Zulässigkeit
    Nennung einer Person ohne Bezug zur Leistungsachliche Kritik an einer konkreten Leistung
    Angaben aus dem Privat- oder IntimbereichBezug zur beruflichen Tätigkeit (Sozialsphäre)
    Gesundheitsdaten oder andere sensible Datenkeine sensiblen Daten
    unwahre Tatsachen über die Personwahre Tatsachen oder erkennbare Werturteile
    Prangerwirkung, HerabwürdigungInformationsinteresse anderer Kunden

    Das Ergebnis hängt immer vom Einzelfall ab. Die bloße Erwähnung einer Mitarbeiterin im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung („Frau M. hat mich freundlich beraten, aber die Lieferung kam zu spät“) wird anders zu bewerten sein als persönliche Angriffe oder Angaben ohne jeden Leistungsbezug.

    Der Weg über Google

    Für datenschutzbezogene Beanstandungen gibt es zwei Ansatzpunkte bei Google:

    1. Richtlinien-Meldung: Die Google-Richtlinien für Nutzerbeiträge untersagen die Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne Einwilligung sowie Belästigung. Eine Meldung über das Unternehmensprofil ist der schnellste Weg (Anleitung).
    2. Meldung aus rechtlichen Gründen: Über die Seite Inhalte aus rechtlichen Gründen melden können Rechtsverletzungen, auch datenschutzrechtliche, geltend gemacht werden. Die Begründung sollte konkret benennen, welche Person betroffen ist und welche Angaben beanstandet werden.

    Daneben hat jede betroffene Person nach Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

    Die Rolle des Digital Services Act

    Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) ist kein Datenschutzgesetz, ergänzt aber die Verfahrensseite: Hostingdienste müssen nach Art. 16 DSA ein Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte vorhalten und Einschränkungen nach Art. 17 DSA begründen. Online-Plattformen müssen nach Art. 20 DSA ein internes Beschwerdemanagementsystem anbieten; Art. 21 DSA eröffnet den Weg zu zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen. Ob ein Inhalt rechtswidrig ist, richtet sich aber weiterhin nach dem jeweiligen Recht – etwa nach der DSGVO oder dem Äußerungsrecht.

    Wann andere Wege besser passen

    Betrifft die Bewertung ausschließlich das Unternehmen, sind andere Ansatzpunkte meist zielführender: Verstöße gegen die Google-Richtlinien, fehlender Kundenkontakt ( siehe Bewertung ohne Kundenkontakt) oder unwahre Tatsachenbehauptungen. Einen Überblick gibt die Seite zur Rechtslage bei Google-Bewertungen; Hintergründe zu Datenschutzfragen finden Sie im Beitrag Datenschutz bei Bewertungen.

    Bewertungskanzlei ist ein Fachportal und Serviceanbieter, keine Anwaltskanzlei. Wir reichen Beanstandungen über die offiziellen Verfahren von Google ein, kontaktieren den Verfasser nicht und berechnen 89 € netto pro erfolgreich entfernter Bewertung, ohne Vorabkosten. Für datenschutzrechtliche Ansprüche einzelner Personen kann eine Prüfung durch unabhängige, zugelassene Partneranwälte sinnvoll sein. Die Entscheidung trifft Google oder im Streitfall ein Gericht.

    Häufige Fragen

    Kann ich eine Google-Bewertung über mein Unternehmen nach der DSGVO löschen lassen?

    Nur eingeschränkt. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten natürlicher Personen. Eine Bewertung, die sich allein auf eine GmbH oder eine andere juristische Person bezieht, ist in der Regel kein Fall der DSGVO. Relevant wird sie, wenn in der Bewertung identifizierbare Menschen genannt werden – etwa Mitarbeitende, der Inhaber oder Dritte.

    Was regelt Art. 17 DSGVO?

    Art. 17 DSGVO gibt betroffenen Personen ein Recht auf Löschung, etwa wenn Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder die Person erfolgreich widersprochen hat. Nach Art. 17 Abs. 3 lit. a gilt das Recht aber nicht, soweit die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erforderlich ist. Bei Bewertungen kommt es deshalb auf eine Abwägung an.

    Darf ein Mitarbeiter in einer Google-Bewertung namentlich genannt werden?

    Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die namentliche Nennung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die gegen die Meinungsfreiheit des Verfassers abgewogen wird. Unabhängig davon untersagen die Google-Richtlinien die Veröffentlichung personenbezogener Daten ohne Einwilligung und Belästigung von Personen. Betroffen ist dann der Mitarbeiter selbst; er kann seine Rechte geltend machen.

    Wer kann die Löschung nach der DSGVO verlangen – das Unternehmen oder der Mitarbeiter?

    Die Rechte aus der DSGVO stehen der betroffenen natürlichen Person zu, also etwa dem genannten Mitarbeiter. Das Unternehmen kann ihn unterstützen, aber nicht ohne Weiteres an seiner Stelle DSGVO-Rechte geltend machen. Für das Unternehmen selbst kommen die Google-Richtlinien und äußerungsrechtliche Ansprüche in Betracht.

    Welche Rolle spielt der Digital Services Act?

    Der DSA (Verordnung (EU) 2022/2065) regelt unter anderem, dass Hostingdienste ein Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte bereitstellen und Entscheidungen begründen müssen. Er schafft keine neuen Löschgründe, verbessert aber die Verfahrensrechte von Meldenden, etwa durch ein internes Beschwerdesystem bei Online-Plattformen.

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