Anonyme Google-Bewertung: Was tun?
Eine negative Bewertung von „Max M.“ oder einem Fantasienamen, und niemand im Team kennt die Person? Anonyme Bewertungen sind auf Google weit verbreitet. Dieser Beitrag zeigt, welche Rechte Sie haben und wie Sie vorgehen können, ohne den Verfasser zu kennen.
Auf Google erscheinen Bewertungen unter dem Profilnamen des jeweiligen Google-Kontos. Dieser Name kann ein echter Name sein, eine Abkürzung oder ein frei gewähltes Pseudonym. Für bewertete Unternehmen ist das oft frustrierend: Ohne zu wissen, wer schreibt, lässt sich kaum prüfen, ob die geschilderte Erfahrung stimmt. Rechtlich ist die Lage jedoch besser, als viele annehmen – nicht, weil die Anonymität aufgehoben würde, sondern weil die Plattform bei begründeten Beanstandungen selbst in der Pflicht ist.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
Anonymität und Pseudonyme bei Google
Anonymität ist kein Löschgrund. Weder die Google-Richtlinien für Nutzerbeiträge noch das deutsche Recht verlangen, dass Bewertende ihren Klarnamen angeben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Bewertungsportalen aber auch betont, dass die anonyme Nutzung das Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen erhöht und es dem Bewerteten erschwert, direkt gegen den Verfasser vorzugehen. Daraus leitet er gesteigerte Prüfpflichten des Portalbetreibers ab.
Unzulässig wird eine anonyme Bewertung also erst durch ihren Inhalt oder ihren Hintergrund – etwa wenn sie ohne echte Erfahrung verfasst wurde, von einem Wettbewerber stammt ( siehe Bewertungen von Mitbewerbern), unwahre Tatsachen behauptet oder beleidigend ist.
Kein allgemeiner Anspruch auf die Identität des Verfassers
Viele Unternehmen möchten zunächst wissen, wer hinter der Bewertung steht. Einen allgemeinen Anspruch darauf, dass Google die Identität eines Nutzers offenlegt, gibt es nicht. Die maßgebliche Vorschrift ist § 21 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG). Das Gesetz hieß bis Mai 2024 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG); der Inhalt der Norm wurde im Kern beibehalten.
Was § 21 TDDDG regelt
- Abs. 2: Ein Anbieter digitaler Dienste darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund bestimmter rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Erfasst sind unter anderem Inhalte, die den Tatbestand bestimmter Strafvorschriften erfüllen und nicht gerechtfertigt sind – darunter die Beleidigungsdelikte der §§ 185 bis 187 StGB. In diesem Umfang ist der Anbieter gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.
- Abs. 3: Die Auskunft setzt eine vorherige gerichtliche Anordnung über ihre Zulässigkeit voraus, die der Verletzte beantragen muss. Zuständig ist das Landgericht; die Kosten der Anordnung trägt der Verletzte.
- Abs. 4: Der Anbieter ist am Verfahren zu beteiligen und darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.
Für die Praxis bedeutet das: Eine bloß unfaire oder unberechtigte Bewertung reicht nicht. Erforderlich ist ein Inhalt, der einen der genannten Straftatbestände erfüllt, etwa eine Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung. Zudem kann die Auskunft nur Daten umfassen, die beim Anbieter tatsächlich vorhanden sind – ob diese eine Identifizierung ermöglichen, ist offen. Das Verfahren ist mit Aufwand und Kosten verbunden und sollte nur nach anwaltlicher Prüfung angestrengt werden. Zur strafrechtlichen Einordnung siehe Google-Bewertung wegen Verleumdung.
Was die BGH-Rechtsprechung für anonyme Bewertungen bedeutet
Wichtiger als die Identität des Verfassers ist in den meisten Fällen die Prüfpflicht der Plattform. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Bewertungsportalen sind dafür zentral. Sie betreffen nicht Google selbst, ihre Grundsätze werden aber auf vergleichbare Plattformen übertragen.
BGH, Urteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15
Ein Zahnarzt wandte sich gegen eine anonyme Bewertung auf einem Ärztebewertungsportal und bestritt den Behandlungskontakt. Der BGH entschied, dass der Portalbetreiber nach einer konkreten Beanstandung Prüfpflichten hat: Er muss die Beanstandung dem Bewertenden übermitteln, ihn auffordern, den Kontakt möglichst genau zu beschreiben, und Belege anfordern. Informationen, die er ohne Verstoß gegen das Datenschutzrecht weitergeben kann, muss er dem Bewerteten zur Verfügung stellen. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 49/2016; Nachweise bei dejure.org.
BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20
Ein Ferienpark beanstandete Bewertungen auf einem Reiseportal, die unter Vornamen oder Kürzeln verfasst waren, und bestritt den Gästekontakt. Der BGH entschied, dass die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, regelmäßig ausreicht, um die Prüfpflichten des Portals auszulösen. Eine nähere Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich – anders kann es nur sein, wenn sich die Identität des Bewertenden aus der Bewertung selbst ergibt. Quelle: Nachweise bei dejure.org.
Gerade bei anonymen Bewertungen ist diese zweite Entscheidung bedeutsam: Wer den Verfasser nicht kennt, kann den Kontakt kaum näher widerlegen – und muss es nach dieser Rechtsprechung in der Regel auch nicht. Mehr zur Umsetzung finden Sie unter Google-Bewertung ohne Kundenkontakt und unter Rechtsprechung zu Google-Bewertungen.
Praktische Schritte bei einer anonymen Google-Bewertung
- Sichern: Screenshot mit Datum, Profilname, Link zur Bewertung und – soweit sichtbar – zum Profil des Verfassers. Ein Blick auf weitere Bewertungen desselben Profils kann Hinweise auf Muster geben.
- Intern abgleichen: Prüfen Sie Kundendatenbank, Termine, Buchungen und Rechnungen auf einen passenden Vorgang. Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest.
- Inhalt einordnen: Enthält die Bewertung Tatsachenbehauptungen, die Sie widerlegen können? Beleidigungen? Hinweise auf einen Interessenkonflikt?
- Bei Google beanstanden: über die Richtlinien-Meldung (Anleitung) oder, bei Rechtsverletzungen, über die Meldung aus rechtlichen Gründen. Bestreiten Sie den Kundenkontakt klar, wenn kein passender Vorgang existiert.
- Sachlich antworten: Eine öffentliche Antwort wie „Wir können Ihren Besuch leider keinem Vorgang zuordnen – bitte melden Sie sich direkt bei uns“ ist neutral und für Leser nachvollziehbar.
- Rechtlichen Weg prüfen: Bei strafbaren Inhalten kommen ein Strafantrag (Frist: drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter, § 77b StGB) und gegebenenfalls ein Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG in Betracht – beides sollte anwaltlich begleitet werden.
Was Sie vermeiden sollten
- öffentlich zu spekulieren, wer die Bewertung geschrieben haben könnte,
- vermutete Verfasser direkt zu kontaktieren oder unter Druck zu setzen,
- in der Antwort Kundendaten oder Details zu einem vermuteten Vorgang preiszugeben,
- gegen den Verfasser gerichtete Gegenbewertungen oder Kommentare zu organisieren.
Unterstützung durch Bewertungskanzlei
Bewertungskanzlei ist ein Fachportal und Serviceanbieter, keine Anwaltskanzlei. Für die Löschung über die offiziellen Google-Verfahren muss der Verfasser nicht bekannt sein, und er wird von uns auch nicht kontaktiert. Nach einer kostenlosen Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden beauftragen Sie verbindlich über das Kundenportal. Die Vergütung beträgt 89 € netto pro erfolgreich entfernter Bewertung, ohne Vorabkosten; ohne Entfernung entsteht keine Vergütung. Für Auskunftsverfahren oder gerichtliche Schritte stehen unabhängige, zugelassene Partneranwälte zur Verfügung. Die Entscheidung über die Entfernung trifft Google oder ein Gericht.
Häufige Fragen
Sind anonyme Google-Bewertungen erlaubt?
Ja. Google lässt Rezensionen unter dem Profilnamen des Google-Kontos zu, der auch ein Pseudonym sein kann. Anonymität allein macht eine Bewertung weder unzulässig noch rechtswidrig. Entscheidend ist der Inhalt und ob der Bewertung ein echter Kontakt zu Ihrem Unternehmen zugrunde liegt.
Muss Google mir sagen, wer die Bewertung geschrieben hat?
Nicht ohne Weiteres. Einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber Google gibt es nicht. § 21 TDDDG erlaubt die Herausgabe von Bestandsdaten nur im Einzelfall zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen bestimmter rechtswidriger Inhalte, insbesondere strafbarer Beleidigungsdelikte, und nur nach vorheriger Anordnung durch das Landgericht.
Kann ich eine anonyme Bewertung löschen lassen, ohne den Verfasser zu kennen?
Ja. Für die Löschung muss der Verfasser nicht bekannt sein. Beanstandungen richten sich an Google als Plattformbetreiber. Bestreiten Sie den Kundenkontakt, löst das nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig eine Prüfpflicht der Plattform aus, die beim Verfasser nachfragen muss.
Was passiert, wenn der anonyme Verfasser auf Nachfrage nicht reagiert?
Kommt der Verfasser der Aufforderung, den Kontakt zu belegen, nicht nach, ist nach der Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen von der Rechtswidrigkeit der Bewertung auszugehen. Ob und wie Google im Einzelfall entscheidet, bleibt jedoch Google oder im Streitfall einem Gericht überlassen.
Sollte ich versuchen, den Verfasser selbst herauszufinden?
Vorsicht ist geboten. Spekulationen über die Identität, öffentliche Vorwürfe gegen vermutete Personen oder eine direkte Kontaktaufnahme können den Konflikt verschärfen und eigene rechtliche Risiken schaffen. Sinnvoller ist es, intern zu prüfen, ob es einen passenden Kundenvorgang gibt, und diesen Abgleich zu dokumentieren.
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